Hinweisgeberschutzgesetz und der Handlungsbedarf für Ihr Unternehmen
Zum 02. Juli 2023 trat in Deutschland das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft. Dieses Gesetz soll Hinweisgeber, die potenzielle Verstöße gegen gesetzliche Regelungen durch Unternehmen feststellen und melden wollen, vor Repressalien schützen. Diesbezüglich formuliert das Hinweisgeberschutzgesetz auch Anforderungen an Unternehmen.
Insbesondere muss bei mindestens 50 Beschäftigten eine interne Meldestelle eingerichtet werden. An diese Meldestelle können sich Hinweisgeber vertraulich wenden und Verstöße melden. Die Meldestellung fungiert auch als ein Frühwarnsystem und biete eine große Chance, frühzeitig auf Missstände zu reagieren und Schäden – etwa in Form von Bußgeldern oder Reputationsverlusten – vom Unternehmen abzuwenden.
Das Hinweisgeberschutzgesetz – So können wir Ihnen helfen
Zur Erfüllung der Anforderungen stellen wir für Sie eine voll funktionsfähige Meldestelle sowie erfahrene, unabhängige Case Manager für deren Betrieb. Die Umsetzung unserer Lösung erfolgt nach einem standardisierten Prozess und der Betrieb der Meldestelle erfordert Ihrerseits keine weiteren personellen Ressourcen oder komplexe neue Prozesse – Mit uns an Ihrer Seite erfüllen Sie einfach und effizient die gesetzlichen Anforderungen!
Implementierung des Meldesystems
- Zusammen mit Ihnen entwickeln und kommuniziere wir das geeignete Meldesystem für Ihr Unternehmen.
- Wir stellen sicher, dass wir Ihre Beschäftigten dort abholen, wo sie stehen und implementieren ein niedrigschwelliges und akzeptiertes Meldesystem.
Betrieb der Meldestelle
- Mithilfe unserer speziellen Software bearbeiten wir eingehende Meldungen und stellen die Einhaltung der Verfahrensvorgaben sicher.
- Wir kommunizieren vertrauensvoll und auf Augenhöhe mit Hinweisgebern.
Reporting
- Wir bereiten die Meldungen auf, erstellen Reportings und empfehlen geeignete Folgemaßnahmen.
- Wir beraten Sie qualifiziert und praxisnah.
Unsere Hinweisgebersoftware
Die Nutzung der Hinweisgeber-Software unseres Partners hintbox ist Bestandteil unserer Leistung. Sie bildet das Rückgrat des Meldesystems Ihres Unternehmens und ermöglicht eine effiziente und schnelle Bearbeitung von eingehenden Meldungen.
Informationen zur Gesetzesanlage und Pflichten des Unternehmens
Welche Unternehmen fallen unter das Hinweisgeberschutzgesetz?
Das Gesetz gilt sowohl für private Unternehmen als auch für Unternehmen im öffentlichen Sektor sowie Städte und Kommunen.
- Städte und Kommunen müssen ein Hinweisgebersystem einführen, sofern eine Einwohnerzahl von 10.000 Personen überschritten wird.
- Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten müssen seit dem 02. Juli 2023 ein Hinweisgebersystem einführen.
- Unternehmen mit mindestens 50 bis 249 Beschäftigten müssen ab dem 17. Dezember 2023 über ein Hinweisgebersystem einführen.
Welche Pflichten müssen Unternehmen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz erfüllen?
Unternehmen müssen insbesondere eine interne Meldestelle einrichten, an welche sich Beschäftigte wenden können, die potenzielle Verstöße melden wollen. Diese Meldestelle muss vertrauensvoll und niedrigschwellig sein, um ihre volle Wirksamkeit zu entfalten.
Welche Verstöße fallen unter das Hinweisgeberschutzgesetz?
Die Verstöße, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen, sind umfangreich. So fallen beispielsweise Informationen über Verstöße, die straf- oder bußgeldbewehrt sind, hierunter. Ebenso können etwa Verstöße gegen Umweltschutzvorgaben, Vorgaben zur Produktsicherheit und -konformität oder datenschutzrechtliche Regelungen Gegenstand von Meldungen sein.
Welche Strafen drohen, wenn ich keine Meldestellen einrichte?
Unterlässt es ein Unternehmen, eine Meldestelle einzurichten, obwohl es gesetzlich hierzu verpflichtet ist, begeht es eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 20.000 Euro geahndet werden kann.
Welche Anforderungen werden an die interne Meldestelle gestellt?
Insbesondere an die Case Manager, die eingehende Meldungen bearbeiten, werden umfangreiche Anforderungen gestellt. Zunächst bedarf es einer Person, mit der notwendigen Fachkunde – mindestens bedeutet dies, dass die Person mit den Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes vertraut ist. Weiterfolgend darf es nicht zu eine Interessenskonflikt kommen – Meldungen müssen stets von neutralen Personen bearbeitet werden. Betrifft eine Meldung also etwa den Case Manager, ihm nahestehende Personen oder einem Fachbereich, in dem er sich verantwortlich zeigt, kann es zu einer Kollision mit der ernsthaften Nachverfolgung der Meldung kommen – dies gilt es zu vermeiden. Wenngleich gesetzlich nicht normiert, gilt selbstverständlich trotzdem, dass die Case Manager auch über die notwendigen zeitlichen Ressourcen verfügen, um Ihrer Aufgabe im Rahmen der Verfahrensfristen nachzukommen.
